Für alle Teilstrecken mit Änderung der Zugzahlen im Planfall gegenüber dem Bezugsfall von mehr als +/- 60 %:
* Kantenbelastungen in Zügen je Tag differenziert nach SPFV, SPNV und SGV sowie nach Tages- und Nachtverkehr als Grundlage für die Ermittlung der Geräuschbelastungen